Art. 123 Postenbesatzung
- Postenbesatzungen verhalten sich unauffällig und verändern ihren Standort während des Wettkampfes nicht.
- Sie dürfen den Läufern weder Auskünfte geben noch sie sonstwie beeinflussen; ausgenommen ist die Leistung erster Hilfe.
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Kategorie: 7. Abschnitt: Posten