Art. 127 Sperrgebiete


  1. Vom Veranstalter bestimmte Sperrgebiete dürfen vom Läufer weder betreten noch gequert werden.
  2. Naturschutzgebiete mit rechtsgültigem Betretungsverbot, bestellte Äcker, Wiesen mit hohem Gras und Gärten gelten immer als Sperrgebiete.
  3. Gefahrengebiete wie Autobahnen und Bahngeleise sowie auf der Laufkarte als unpassierbar dargestellte Objekte gelten als Sperrgebiet, sofern der Veranstalter nicht ausdrücklich etwas anderes festlegt.

Kategorie: 8. Abschnitt: Pflichtstrecken und Sperrgebiete