Art. 127 Sperrgebiete
- Vom Veranstalter bestimmte Sperrgebiete dürfen vom Läufer weder betreten noch gequert werden.
- Naturschutzgebiete mit rechtsgültigem Betretungsverbot, bestellte Äcker, Wiesen mit hohem Gras und Gärten gelten immer als Sperrgebiete.
- Gefahrengebiete wie Autobahnen und Bahngeleise sowie auf der Laufkarte als unpassierbar dargestellte Objekte gelten als Sperrgebiet, sofern der Veranstalter nicht ausdrücklich etwas anderes festlegt.
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Kategorie: 8. Abschnitt: Pflichtstrecken und Sperrgebiete