Art. 129 Verstösse


  1. Wer von einer Pflichtstrecke abweicht oder ein Sperrgebiet missachtet, wird nicht klassiert oder disqualifiziert.
  2. Wer dabei schwerwiegend gegen Gebote des Natur- und Umweltschutzes verstösst, wird auf jeden Fall disqualifiziert.

Kategorie: 8. Abschnitt: Pflichtstrecken und Sperrgebiete