Art. 130 Zieleinlauf
- Der Zieleinlauf ist eine Pflichtstrecke, die frühestens nach dem letzten Posten beginnt und auf der Ziellinie endet. Der Zieleinlauf muss das Überholen bis zur Ziellinie zulassen.
- Der Veranstalter bestimmt, ob Zuschauern der Aufenthalt entlang des Zieleinlaufes gestattet ist. Auf jeden Fall ist ein Mindestabstand von 5 Metern zum letzten Posten zu wahren.
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Kategorie: 9. Abschnitt: Ziel