Art. 130 Zieleinlauf


  1. Der Zieleinlauf ist eine Pflichtstrecke, die frühestens nach dem letzten Posten beginnt und auf der Ziellinie endet. Der Zieleinlauf muss das Überholen bis zur Ziellinie zulassen.
  2. Der Veranstalter bestimmt, ob Zuschauern der Aufenthalt entlang des Zieleinlaufes gestattet ist. Auf jeden Fall ist ein Mindestabstand von 5 Metern zum letzten Posten zu wahren.

Kategorie: 9. Abschnitt: Ziel