Art. 139 Richtige Postenquittungen


  1. Ein Läufer wird nur klassiert, wenn seine Kontrollkarte die richtigen Postenquittungen aufweist.
  2. Bei Verwendung von Lochzangen müssen die Postenquittungen eindeutig identifizierbar sein. Gibt der Veranstalter eine Kontrollkarte für Lochungen ab, müssen die Postenquittungen in den dafür vorgesehenen Feldern liegen.

Kategorie: 10. Abschnitt: Klassierung