Art. 140 Fehlende Postenquittungen


  1. Fehlt eine Postenquittung aus dem Haupt-Kontrollsystem ohne Verschulden des Läufers, kann er klassiert werden, wenn er die entsprechende Postenquittung des Reserve-Kontrollsystems vorweist.
  2. Fehlt eine Postenquittung sowohl im Haupt- als auch im Reserve-Kontrollsystem, wird der Läufer nur klassiert, wenn alle nachfolgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
    a)     den Läufer trifft kein Verschulden an der mangelhaften Postenquittung;
    b)     der Läufer konnte den Mangel nicht erkennen oder nicht beheben;
    c)     der Läufer macht glaubhaft, dass er den Posten richtig angelaufen hat.

Kategorie: 10. Abschnitt: Klassierung