Art. 142 Disqualifikation
- Ein Läufer wird disqualifiziert:
a) wenn er einen Tatbestand für eine Nichtklassierung gemäss Art. 141 Abs. 1 erfüllt mit der Absicht, im Wettkampf sich oder andere Läufer unrechtmässig zu bevorteilen oder andere Läufer zu benachteiligen;
b) wenn er Bestimmungen der Wettkampfordnung verletzt, welche einzig die Disqualifikation androhen;
c) wenn er sich grob unsportlich verhält.
- Schon der Versuch führt zur Disqualifikation.
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Kategorie: 11. Abschnitt: Nichtklassierung und Disqualifikation