Art. 142 Disqualifikation


  1. Ein Läufer wird disqualifiziert:
    a)    wenn er einen Tatbestand für eine Nichtklassierung gemäss Art. 141 Abs. 1 erfüllt mit der Absicht, im Wettkampf sich oder andere        Läufer unrechtmässig zu bevorteilen oder andere Läufer zu benachteiligen;
    b)    wenn er Bestimmungen der Wettkampfordnung verletzt, welche einzig die Disqualifikation androhen;
    c)    wenn er sich grob unsportlich verhält.
  2. Schon der Versuch führt zur Disqualifikation.

Kategorie: 11. Abschnitt: Nichtklassierung und Disqualifikation