Art. 152 Umwandlung
- Eine Schweizer Meisterschaft oder ein Nationaler OL kann umgewandelt werden, wenn der OL die qualitativen Anforderungen voraussichtlich nicht erfüllen wird, eine Durchführung aber noch vertretbar erscheint.
- Der OL wird vom Veranstalter für alle oder einzelne Kategorien mit der Zustimmung des Technischen Delegierten oder auf Weisung des Technischen Delegierten in einen Besonderen oder Übrigen OL umgewandelt.
- Der Entscheid über die Umwandlung ist allen betroffenen Läufern unverzüglich in geeigneter Weise bekannt zu machen.
- Eine nachträgliche Umwandlung ist nicht möglich.
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Kategorie: 14. Abschnitt: Absage, Umwandlung und Annullierung