Art. 152 Umwandlung


  1. Eine Schweizer Meisterschaft oder ein Nationaler OL kann umgewandelt werden, wenn der OL die qualitativen Anforderungen voraussichtlich nicht erfüllen wird, eine Durchführung aber noch vertretbar erscheint.
  2. Der OL wird vom Veranstalter für alle oder einzelne Kategorien mit der Zustimmung des Technischen Delegierten oder auf Weisung des Technischen Delegierten in einen Besonderen oder Übrigen OL umgewandelt.
  3. Der Entscheid über die Umwandlung ist allen betroffenen Läufern unverzüglich in geeigneter Weise bekannt zu machen.
  4. Eine nachträgliche Umwandlung ist nicht möglich.

Kategorie: 14. Abschnitt: Absage, Umwandlung und Annullierung