Art. 154 Annullierung


  1. Ein Lauf kann nachträglich für alle oder einzelne Kategorien vom Schiedsgericht annulliert werden. Eine Rangliste wird nicht erstellt.
  2. Gründe für eine Annullierung sind:
    a)     Mängel in der Durchführung oder irreguläre Verhältnisse, welche sich auf die Resultate erheblich ausgewirkt haben, oder
    b)     die unverschuldete Verhinderung einer erheblichen Anzahl Läufer an der Teilnahme.

Kategorie: 14. Abschnitt: Absage, Umwandlung und Annullierung