Art. 154 Annullierung
- Ein Lauf kann nachträglich für alle oder einzelne Kategorien vom Schiedsgericht annulliert werden. Eine Rangliste wird nicht erstellt.
- Gründe für eine Annullierung sind:
a) Mängel in der Durchführung oder irreguläre Verhältnisse, welche sich auf die Resultate erheblich ausgewirkt haben, oder
b) die unverschuldete Verhinderung einer erheblichen Anzahl Läufer an der Teilnahme.
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Kategorie: 14. Abschnitt: Absage, Umwandlung und Annullierung