Art. 156 Läuferabgabe und Rückzahlung des Startgeldes


  1. Die Läuferabgaben sind
    a)    bei Absage nicht zu entrichten, soweit den Veranstalter kein Verschulden trifft;
    b)    bei Umwandlung für die ursprünglich ausgeschriebene Art des OL zu entrichten;
    c)    bei Annullierung zu entrichten.
  2. Bei Absage, Umwandlung oder Annullierung entscheidet das Schiedsgericht über Rückzahlungen an die Läufer. Es berücksichtigt dabei das Verschulden des Veranstalters, seine finanzielle Lage sowie den Schaden, den die Läufer erlitten haben.

Kategorie: 14. Abschnitt: Absage, Umwandlung und Annullierung