Art. 158 Beschwerdeinstanzen


  1. Beschwerdeinstanz ist das Schiedsgericht oder die Kommission Technik. Das Nähere regeln Art. 171 ff. und Art. 174 ff.
  2. Die Beschwerdeinstanzen sind zur beförderlichen Behandlung der Beschwerde verpflichtet.

Kategorie: 1. Abschnitt: Zweck und Zuständigkeit