Art. 161 Rücksprache mit Veranstalter
Vor Einreichung der Beschwerde ist mit dem Veranstalter Rücksprache zu nehmen, um die Sache einvernehmlich zu regeln. In der Beschwerde ist die Rücksprache glaubhaft zu machen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
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Kategorie: 2. Abschnitt: Beschwerdeverfahren