Art. 165 Untersuchungspflicht
- Die Beschwerdeinstanz hat den Sachverhalt von sich aus abzuklären. Die Betroffenen haben, soweit möglich, mitzuwirken.
- Beweismittel sind insbesondere:
a) Anhörung der Parteien;
b) schriftliche und bildliche Aufzeichnungen;
c) Zeugenbefragung;
d) Augenschein;
e) Expertise.
- Die Betroffenen sind zum Beweisergebnis anzuhören.
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Kategorie: 2. Abschnitt: Beschwerdeverfahren