Art. 168 Beschwerdeentscheid
- Der Beschwerdeentscheid enthält:
a) Namen der am Entscheid mitwirkenden Personen;
b) kurze Darstellung des Sachverhaltes;
c) Begründung;
d) Entscheid gemäss Abs. 2;
e) allfällige Sanktion;
g) Entscheid- und Versanddatum;
f) Rechtsmittelbelehrung.
- Der Entscheid kann lauten auf:
a) Nichteintreten, Gutheissung oder Ablehnung der Beschwerde;
b) Zulassung oder Nichtzulassung zum Start;
c) Klassierung, Änderung der Klassierung, Nichtklassierung oder Disqualifikation;
d) Absage, Umwandlung oder Annullierung des Wettkampfes, allfällige Rückzahlungen;
e) Verweis;
f) Korrektur von Verstössen gegen die Wettkampfordnung;
g) Antrag auf eine Sanktion gemäss Art. 176 Abs. 2 und 3.
- Der Entscheid wird den Betroffenen schriftlich mitgeteilt und nach Eintritt der Rechtskraft allenfalls im Verbandsorgan veröffentlicht. In gegenseitigem Einverständnis kann die Eröffnung des Entscheids auch mündlich erfolgen.
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Kategorie: 2. Abschnitt: Beschwerdeverfahren