Art. 168 Beschwerdeentscheid


  1. Der Beschwerdeentscheid enthält:
    a)     Namen der am Entscheid mitwirkenden Personen;
    b)     kurze Darstellung des Sachverhaltes;
    c)     Begründung;
    d)     Entscheid gemäss Abs. 2;
    e)     allfällige Sanktion;
    g)    Entscheid- und Versanddatum;
    f)     Rechtsmittelbelehrung.
  2.    
  3. Der Entscheid kann lauten auf:
    a)     Nichteintreten, Gutheissung oder Ablehnung der Beschwerde;
    b)     Zulassung oder Nichtzulassung zum Start;
    c)     Klassierung, Änderung der Klassierung, Nichtklassierung oder Disqualifikation;
    d)     Absage, Umwandlung oder Annullierung des Wettkampfes, allfällige Rückzahlungen;
    e)     Verweis;
    f)     Korrektur von Verstössen gegen die Wettkampfordnung;
    g)     Antrag auf eine Sanktion gemäss Art. 176 Abs. 2 und 3.

  4. Der Entscheid wird den Betroffenen schriftlich mitgeteilt und nach Eintritt der Rechtskraft allenfalls im Verbandsorgan veröffentlicht. In gegenseitigem Einverständnis kann die Eröffnung des Entscheids auch mündlich erfolgen.

Kategorie: 2. Abschnitt: Beschwerdeverfahren