Art. 171 Sachliche Zuständigkeit


  1. Das Schiedsgericht entscheidet über Beschwerden, soweit diese während seiner zeitlichen Zuständigkeit gemäss Art. 172 eingereicht werden.
  2. Das Schiedsgericht kann bei groben Verstössen gegen die Wettkampfordnung auch von sich aus tätig werden.
  3. Das Schiedsgericht ist ausserdem zuständig für Annullierungen gemäss Art. 154 und Rückzahlungen gemäss Art. 156.

Kategorie: 3. Abschnitt: Schiedsgericht