Art. 173 Zusammensetzung
- Bei OL mit TD setzt sich das Schiedsgericht aus zwei durch die Kommission Technik Beauftragten und einem Vertreter des Veranstalters zusammen.
- Bei OL gemäss Art. 4 Abs. 2 besteht das Schiedsgericht aus
a) drei Beauftragten der Kommission Technik als stimmberechtigten Mitgliedern;
b) dem im Auftrag der IOF eingesetzten Betreuer als nicht stimmberechtigtem Chef;
c) einem Vertreter des Veranstalters mit beratender Stimme.
Dieses Schiedsgericht ist für alle Kategorien zuständig.
- Bei OL ohne TD bestimmt der Veranstalter die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, welches aus drei Personen besteht.
- Das Schiedsgericht bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
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Kategorie: 3. Abschnitt: Schiedsgericht