Art. 173 Zusammensetzung


  1. Bei OL mit TD setzt sich das Schiedsgericht aus zwei durch die Kommission Technik Beauftragten und einem Vertreter des Veranstalters zusammen.
  2. Bei OL gemäss Art. 4 Abs. 2 besteht das Schiedsgericht aus
    a)    drei Beauftragten der Kommission Technik als stimmberechtigten Mitgliedern;
    b)    dem im Auftrag der IOF eingesetzten Betreuer als nicht stimmberechtigtem Chef;
    c)    einem Vertreter des Veranstalters mit beratender Stimme.   
    Dieses Schiedsgericht ist für alle Kategorien zuständig.
  3. Bei OL ohne TD bestimmt der Veranstalter die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, welches aus drei Personen besteht.
  4. Das Schiedsgericht bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.

Kategorie: 3. Abschnitt: Schiedsgericht