Art. 174 Zuständigkeit


  1. Die Kommission Technik entscheidet über Beschwerden, soweit kein Schiedsgericht zuständig ist.
  2. Die Kommission Technik ist zudem als Aufsichtsinstanz zuständig
    a)     für Sanktionen gemäss Art. 176;
    b)    in Dopingfällen gemäss Art. 62;
    c)    bei groben Verstössen gegen die Wettkampfordnung auf Verlangen eines ihrer Mitglieder oder des Technischen Delegierten, soweit kein Schiedsgericht damit befasst ist.
  3. In anderen Fällen ist die Kommission Technik zuständig, soweit die Wettkampfordnung hierfür keine andere Instanz vorsieht.

Kategorie: 4. Abschnitt: Kommission Technik