Art. 176 Entscheide und Sanktionen
- Die Kommission Technik kann als Beschwerdeinstanz Entscheide gemäss Art. 168 Abs. 2 fällen.
- Ausserdem kann sie als Aufsichtsinstanz Korrekturen in den Jahrespunktelisten anordnen.
- Bei grob unsportlichem oder vorsätzlich die Interessen des OL-Sports schädigendem Verhalten sowie bei wiederholten Verstössen gegen die Wettkampfordnung können als zusätzliche Sanktionen verhängt werden:
a) Busse (Einzelpersonen bis Fr. 500.--, Vereine bis Fr. 1'000.--);
b) Sperre eines Läufers, Begleiters, Technischen Delegierten, Veranstalters oder einer seiner Hilfspersonen;
c) Sperre oder Einzug einer OL-Karte;
d) Verpflichtung zu unentgeltlichen Arbeitsleistungen bis zu zwölf Stunden zugunsten des OL-Sports oder der Umwelt.
- Der Entscheid und allfällige Sanktionen gemäss Abs. 3 werden den Betroffenen schriftlich mitgeteilt und nach Eintritt der Rechtskraft allenfalls im Verbandsorgan veröffentlicht.
- Gegen Entscheide und Sanktionen der Kommission Technik kann innert 20 Tage seit der Zustellung an die Rekurskommission rekurriert werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Reglement der Rekurskommission.
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Kategorie: 4. Abschnitt: Kommission Technik