Art. 3 Geltungsbereich


  1. Die Wettkampfordnung gilt an allen OL, die von Mitgliedern des SOLV durchge-führt oder in der vom SOLV publizierten Terminliste aufgeführt werden.
  2. Für die Veranstalter Übriger OL gemäss Art. 16 sind nur die Art. 1-21, 32, 34-35, 37-38, 52-62, 63 lit. b, 127-128 und 174 Abs. 2 verbindlich.
  3. Bei OL im Ausland, die nicht von Mitgliedern des SOLV organisiert werden, gel-ten für Schweizer sowie Ausländer gemäss Art 150 Abs. 2 die Art. 52-62 und 174 Abs. 2, soweit das ausländische Recht dies nicht ausschliesst.

Kategorie: I. TEIL: EINLEITUNG