Art. 13 Nationale OL


  1. Nationale OL sind von der Kommission Technik bestimmte Einzel-OL, die eine hohe organisatorische Qualität aufweisen und für die Jahrespunkte gemäss Art. 148 vergeben werden.
  2. Pro Tag findet höchstens ein Nationaler OL statt.
  3. Die Kommission Technik entscheidet über die Austragungsform.

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