Art. 25 Zusammenarbeit mit dem Veranstalter


  1. Der Technische Delegierte und der Veranstalter erstellen für die Vorbereitung des OL einen Zeitplan, der für beide verbindlich ist.
  2. Der Veranstalter lädt den Technischen Delegierten zu seinen Sitzungen ein und orientiert ihn über alle wesentlichen Entscheide und Massnahmen.
  3. Ausschreibungen, Weisungen und Startlisten sind dem Technischen Delegierten vor der Veröffentlichung zur Genehmigung zu unterbreiten.

Kategorie: 4. Abschnitt: Technischer Delegierter