Art. 25 Zusammenarbeit mit dem Veranstalter
- Der Technische Delegierte und der Veranstalter erstellen für die Vorbereitung des OL einen Zeitplan, der für beide verbindlich ist.
- Der Veranstalter lädt den Technischen Delegierten zu seinen Sitzungen ein und orientiert ihn über alle wesentlichen Entscheide und Massnahmen.
- Ausschreibungen, Weisungen und Startlisten sind dem Technischen Delegierten vor der Veröffentlichung zur Genehmigung zu unterbreiten.
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Kategorie: 4. Abschnitt: Technischer Delegierter