Art. 26 Weisungsrecht gegenüber dem Veranstalter



  1. Der Technische Delegierte kann dem Veranstalter verbindliche Weisungen erteilen:
    a)    wenn die Durchführung des OL gefährdet ist;
    b)    wenn eine Verletzung der Wettkampfordnung droht;
    c)    wenn wesentliche Interessen des OL-Sports gefährdet erscheinen.
  2. Verursacht eine gegen den Willen des Veranstalters durchgesetzte Weisung des Technischen Delegierten Schaden, haftet der SOLV, sofern die Weisung sorgfaltswidrig gewesen ist und der Schaden nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.
  3. Der Technische Delegierte haftet gegenüber dem Veranstalter nicht, doch kann der SOLV bei absichtlichem oder grobfahrlässigem Handeln auf ihn Rückgriff nehmen.

Kategorie: 4. Abschnitt: Technischer Delegierter