Art. 31 Geländesperre


  1. Den Teilnehmern einer Schweizer Meisterschaft oder eines Nationalen OL ist von der Publikation des Laufgebietes bis zum eigenen Wettkampf verboten:
    a)    sich mit Karte im Laufgebiet aufzuhalten;
    b)    sich im Laufgebiet abseits von Wegen, ständig markierten Langlaufloipen und Skipisten aufzuhalten. Zulässig ist der Aufenthalt in Gebäuden.
  2. Von der Geländesperre ausgenommen sind:   
    a)    Kartenaufnehmer und Kartenkonsulenten bei Ausübung ihrer Tätigkeit;   
    b)    Teilnehmer von Bike-O und Ski-OL für die Dauer ihres Wettkampfes.
  3. Weitere Ausnahmen müssen von der Kommission Technik vor dem Lauf bewilligt und veröffentlicht werden.
  4. Die Kommission Technik kann bei Besonderen OL nach Anhörung des Veranstalters eine Geländesperre anordnen, die mit der Veröffentlichung wirksam wird.

Kategorie: 5. Abschnitt: Laufgebiet und Terminliste