Art. 34 Werbung
- Werbung im Zusammenhang mit einem OL ist Sache des Veranstalters.
- Bei OL mit TD kann die Kommission Technik mit dem Veranstalter besondere Vereinbarungen über die Werbung treffen.
- Werbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke ist verboten. Zuwiderhandelnde werden durch die Kommission Technik gebüsst.
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Kategorie: 6. Abschnitt: Medien und Werbung