Art. 36 Startgeld


  1. Der Veranstalter legt das Startgeld und allfällige Gebühren für Nachmeldungen gemäss Art. 75 Abs. 3 und Mutationen gemäss Art. 77 Abs. 3 fest. Bei OL mit TD ist die Zustimmung des Technischen Delegierten erforderlich.
  2. Das Startgeld ist dem Läufer unter Abzug der Spesen des Veranstalters zurückzuzahlen, wenn seine Anmeldung abgelehnt wird.

Kategorie: 7. Abschnitt: Finanzen