Art. 48 Teilnahmeverbot


  1. Bei einem OL dürfen nicht teilnehmen:
    a)    Läufer, welche OL-Bahnen oder Teile davon kennen, ausser diese Information sei allen Läufern zugänglich;
    b)    gesperrte Läufer gemäss Art. 49, 62 Abs. 2 lit. b und 176 Abs. 3 lit. b;
    c)    Läufer, welche die Geländesperre gemäss Art. 31 verletzt haben.
  2. Wer gegen das Teilnahmeverbot verstösst, wird nicht klassiert oder disqualifiziert.

Kategorie: 2. Abschnitt: Recht zur Teilnahme