Art. 50 Teilnahmebeschränkung


  1. Der Veranstalter darf die Zahl der Läufer beim OL insgesamt oder in einzelnen Kategorien beschränken. Bei OL mit TD ist dafür die Genehmigung der Kommission Technik erforderlich.
  2. In der Ausschreibung und bei der Publikation der Laufgebiete sind den Läufern Höchstzahl und Art der Auswahl bekannt zu geben.
  3. Über die Nichtzulassung von Läufern entscheidet der Veranstalter.
  4. Bei OL mit TD muss der Technische Delegierte den Veranstalterentscheid gemäss Abs. 3 bestätigen.

Kategorie: 2. Abschnitt: Recht zur Teilnahme