Art. 54 Unerlaubte Hilfsmittel


  1. Zwischen Besammlung und Zielschluss darf der Läufer Karten des Laufgebietes, ausser die vom Veranstalter zur Verfügung gestellten bzw. erlaubten, nicht mit sich führen.
  2. Während des Wettkampfes ist die Verwendung folgender Hilfsmittel nicht erlaubt:
    a) Elektronische und elektrische Geräte, um die Orientierung zu erleichtern oder um Informationen über den Wettkampf zu erhalten; erlaubt sind solche für das blosse Aufzeichnen des Wettkampfes
    b) der Fortbewegung dienende, ausser die vom Veranstalter erlaubten
    c) Nagelschuhe

Kategorie: 3. Abschnitt: Pflichten der Läufer