Art. 177 Änderung der Wettkampfordnung
Änderungen der Wettkampfordnung können beantragt werden:
a) von mindestens drei Mitgliedern des SOLV gemäss Artikel Art. 6 lit. a-c der Statuten;
b) von den Kommissionen, Fachgruppen und Bereichsleitungen des SOLV;
c) vom Zentralvorstand.
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Art. 178 Entscheid des Zentralvorstandes
Der Zentralvorstand entscheidet über den Antrag. Stimmt er dem Antrag zu, richtet sich das weitere Vorgehen nach Art.22 Abs.2 bis 4 der Statuten. Lehnt er den Antrag ab, so unterbreitet er den Antrag der Delegiertenversammlung gemäss Art.22 Abs.4 der Statuten.
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Art. 179 Referendum
- Gegen die gemäss Art. 178 publizierten Anträge, welche die Zustimmung des Zentralvorstandes erhalten haben, kann innert 60 Tage seit Publikation im Verbandsorgan das Referendum ergriffen werden.
- Die Referendumserklärung ist von drei Mitgliedern des SOLV gemäss Art. 6 lit. a-c der Statuten zu unterzeichnen und der Geschäftsstelle des SOLV einzureichen.
- Das Referendum ist der nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung zur Abstimmung zu unterbreiten.
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Art. 180 Entscheid der Delegiertenversammlung
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Art. 181 Revision der Anhänge
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Art. 182 Inkrafttreten von Änderungen
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Art. 183 Totalrevision
- Der Zentralvorstand oder die Delegiertenversammlung können jederzeit beschliessen, die Totalrevision der Wettkampfordnung einzuleiten.
- Über die Totalrevision selber entscheidet die Delegiertenversammlung.
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Art. 184 Inkrafttreten
Die Wettkampfordnung tritt auf den 15. März 2019 in Kraft und ersetzt diejenige vom 15. März 2018.
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