Art. 11 Schweizer Meisterschaften

  1. Schweizer Einzel-Meisterschaften werden mit vorgeschriebener Postenreihenfolge durchgeführt:
    a)    über die Langdistanz bei Tag;
    b)    über die Mitteldistanz bei Tag;
    c)    über die Sprintdistanz bei Tag;
    d)    über die Langdistanz bei Nacht.
  2. Die Schweizer Staffel-Meisterschaft wird bei Tag als OL mit vorgeschriebener Postenreihenfolge durchgeführt in Teams zu drei Läufern.
  3. Die Schweizer Team-Meisterschaft wird bei Tag als OL über die Langdistanz mit vorgeschriebener Postenreihenfolge durchgeführt in Teams zu drei Läufern.
  4. Alle Schweizer Meisterschaften finden ein Mal pro Jahr statt.

Art. 12 Schweizer Einzel-Meisterschaften mit Qualifikation

  1. Die Kommission Technik bestimmt im Vergabeentscheid gemäss Art. 17, ob eine Schweizer Meisterschaft gemäss Art. 11 Abs. 1 als OL mit Qualifikation durchzuführen ist.
  2. Bei einer Schweizer Einzel-Meisterschaft mit Qualifikation bestimmt der Technische Delegierte:
    a)    die Anzahl der Qualifikationsläufe und der nach Leistungskriterien unterteilten Finalläufe;
    b)    bei mehreren Qualifikationsläufen die Aufteilung der Teilnehmer in den Kategorien HE, DE, H20 und D20 auf leistungsmässig gleichwertige Felder, in den übrigen Kategorien durch das Los auf möglichst gleich grosse Felder;
    c)    die Prozentzahl der im A-Finallauf startberechtigten Teilnehmer (mindestens 30% und höchstens 50% der Läufer, die auf der Startliste der Qualifikationsläufe aufgeführt sind).
  3. Alle Läufer, die zeitgleich im letzten Rang klassiert sind, der noch zu einer Finalteilnahme berechtigt, sind für diesen Final qualifiziert.
  4. Im Qualifikationslauf disqualifizierte Läufer sind in keinem Finallauf, nicht klassierte oder nicht gestartete Läufer sind im A-Finallauf nicht startberechtigt.

Art. 13 Nationale OL

  1. Nationale OL sind von der Kommission Technik bestimmte Einzel-OL, die eine hohe organisatorische Qualität aufweisen und für die Jahrespunkte gemäss Art. 148 vergeben werden.
  2. Pro Tag findet höchstens ein Nationaler OL statt.
  3. Die Kommission Technik entscheidet über die Austragungsform.

Art. 14 Regionale OL

Regionale OL sind Einzel-OL, die in der Regel eine einfache Organisation aufweisen und für die Jahrespunkte gemäss Art. 148 vergeben werden.

Art. 15 Besondere OL

  1. Besondere OL sind von der Kommission Technik bestimmte OL von gesamtschweizerischer Bedeutung, wie z.B. Mehretappenläufe, Fünferstaffel, Pfingststaffel, Tomila-OL.
  2. Besondere OL zählen in der Regel nicht für die Jahrespunkteliste.

Art. 16 Übrige OL

Als Übrige OL gelten alle OL, die nicht unter die OL gemäss Art. 11-15 fallen.