Art. 17 Veranstalter von Schweizer Meisterschaften und Nationalen OL
- Schweizer Meisterschaften und Nationale OL werden von der Kommission Technik im Verbandsorgan zur Bewerbung ausgeschrieben.
- Die Veranstalter werden von der Kommission Technik spätestens im zweiten Jahr vor der Durchführung bestimmt.
- Die Kommission Technik und der Veranstalter vereinbaren das Wesentliche zum Wettkampf schriftlich.
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Zuletzt aktualisiert: 12.03.2018
Art. 18 Veranstalter von Regionalen OL
- Wer einen Regionalen OL durchführen will, hat die Bewerbung bis Ende Juni des Vorjahres an die zuständige regionale Koordinationsstelle zu richten.
- Die Bewerbung enthält im Minimum Name und Datum des OL, Veranstalter, Laufgebiet, Form und Kategorienangebot.
- Die Kommission Technik entscheidet:
a) welche OL als Regionale OL gelten;
b) bei Terminkollisionen zwischen Veranstaltern verschiedener Regionen.
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Zuletzt aktualisiert: 12.03.2018
Art. 19 Information Dritter
- Der Veranstalter informiert die zuständigen Behörden über den OL und holt die vorgeschriebenen Bewilligungen ein.
- Der Veranstalter verständigt sich mit dem Kartenherausgeber über die Durchführung des OL.
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Zuletzt aktualisiert: 23.06.2014
Art. 19bis Datenschutz
Wer sich für einen Wettkampf anmeldet oder bei der Organisation eines Wettkampfes mitwirkt, erklärt sich damit einverstanden, dass seine Personen- und Wettkampfdaten in Ausschreibung, Weisungen, Start- und Ranglisten sowie weiteren mit dem Lauf verbundenen Auswertungen publiziert werden.
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Zuletzt aktualisiert: 12.11.2013
Art. 19ter Code of Conduct
Veranstalter oder Läufer nehmen keine Geschenke oder Begünstigungen an und beteiligen sich nicht an Wetten und Abmachungen, die den Wettkampfverlauf von sich oder anderen beeinflussen könnten.
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Zuletzt aktualisiert: 12.11.2013
Art. 20 Verantwortung
Der Veranstalter trägt die Verantwortung für die Durchführung des OL; vorbehalten bleiben anders lautende Bestimmungen der Wettkampfordnung.
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Zuletzt aktualisiert: 12.11.2013
Art. 21 Haftung
Der Veranstalter haftet nur für Schäden, die er oder seine Hilfspersonen Läufern oder Dritten absichtlich oder grobfahrlässig zufügen.
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Zuletzt aktualisiert: 12.11.2013