Art. 17 Veranstalter von Schweizer Meisterschaften und Nationalen OL
- Schweizer Meisterschaften und Nationale OL werden von der Kommission Technik im Verbandsorgan zur Bewerbung ausgeschrieben.
- Die Veranstalter werden von der Kommission Technik spätestens im zweiten Jahr vor der Durchführung bestimmt.
- Die Kommission Technik und der Veranstalter vereinbaren das Wesentliche zum Wettkampf schriftlich.
- Kategorie: 3. Abschnitt: Veranstalter
Art. 18 Veranstalter von Regionalen OL
- Wer einen Regionalen OL durchführen will, hat die Bewerbung bis Ende Juni des Vorjahres an die zuständige regionale Koordinationsstelle zu richten.
- Die Bewerbung enthält im Minimum Name und Datum des OL, Veranstalter, Laufgebiet, Form und Kategorienangebot.
- Die Kommission Technik entscheidet:
a) welche OL als Regionale OL gelten;
b) bei Terminkollisionen zwischen Veranstaltern verschiedener Regionen.
- Kategorie: 3. Abschnitt: Veranstalter
Art. 19 Information Dritter
- Der Veranstalter informiert die zuständigen Behörden über den OL und holt die vorgeschriebenen Bewilligungen ein.
- Der Veranstalter verständigt sich mit dem Kartenherausgeber über die Durchführung des OL.
- Kategorie: 3. Abschnitt: Veranstalter
Art. 19bis Datenschutz
- Kategorie: 3. Abschnitt: Veranstalter
Art. 19ter Code of Conduct
- Kategorie: 3. Abschnitt: Veranstalter
Art. 20 Verantwortung
- Kategorie: 3. Abschnitt: Veranstalter
Art. 21 Haftung
- Kategorie: 3. Abschnitt: Veranstalter