Art. 52 Fairnessgebot
- Der Läufer hat sich so zu verhalten, dass der Wettkampf fair durchgeführt werden kann und andere Läufer weder bevorteilt noch benachteiligt werden.
- Der Läufer ist zu vollständiger und korrekter Angabe der Personalien verpflichtet.
- Bei Einzel-OL mit Intervallstart ist die Zusammenarbeit von Läufern während des Wettkampfes beim Orientieren und beim Anlaufen der Posten nicht erlaubt.
- Kategorie: 3. Abschnitt: Pflichten der Läufer
Art. 53 Unerlaubter Aufenthalt im Laufgebiet
- Der Läufer darf das Laufgebiet am Vortag sowie am Lauftag bis Zielschluss nicht betreten, ausser während des eigenen Wettkampfes.
- Das Betreten des Laufgebietes ist zudem erlaubt, soweit es
a) der Veranstalter in Ausschreibung und Weisungen ausdrücklich gestattet;
b) der Veranstalter in besondern Fällen Läufern nach Abschluss des eigenen Wettkampfes ausdrücklich gestattet; bei OL mit TD
ist dessen vorgängige Zustimmung erforderlich;
c) nach Abschluss des eigenen Wettkampfes in einer Leistungskategorie als Teilnehmer auf einer OL-Bahn der Offen-Kategorie erfolgt.
- Kategorie: 3. Abschnitt: Pflichten der Läufer
Art. 54 Unerlaubte Hilfsmittel
- Zwischen Besammlung und Zielschluss darf der Läufer Karten des Laufgebietes, ausser die vom Veranstalter zur Verfügung gestellten bzw. erlaubten, nicht mit sich führen.
- Während des Wettkampfes ist die Verwendung folgender Hilfsmittel nicht erlaubt:
a) Elektronische und elektrische Geräte, um die Orientierung zu erleichtern oder um Informationen über den Wettkampf zu erhalten; erlaubt sind solche für das blosse Aufzeichnen des Wettkampfes
b) der Fortbewegung dienende, ausser die vom Veranstalter erlaubten
c) Nagelschuhe
- Kategorie: 3. Abschnitt: Pflichten der Läufer
Art. 55 Verbotene Begleitung
- Kategorie: 3. Abschnitt: Pflichten der Läufer
Art. 56 Aufgebende Läufer
- Kategorie: 3. Abschnitt: Pflichten der Läufer
Art. 57 Folgen von Pflichtverletzungen
- Kategorie: 3. Abschnitt: Pflichten der Läufer
Art. 58 Verantwortung
- Der Läufer ist selbst verantwortlich, dass er
a) die für die Absolvierung des Wettkampfes notwendigen Informationen erhält und
b) den Wettkampf gemäss Wettkampfordnung und Weisungen absolviert. - Der Läufer ist nur dann nicht verantwortlich, wenn er beweist, dass
a) ein grober Fehler des Veranstalters oder Irreführung vorliegt und zugleich
b) der Fehler oder die Irreführung für den Läufer nicht erkennbar oder nicht korrigierbar war.
- Kategorie: 3. Abschnitt: Pflichten der Läufer
Art. 59 Haftung
- Der Läufer haftet für Personen- und Sachschaden, den er anderen schuldhaft zufügt.
- Meldet sich ein Läufer nicht zurück und löst dadurch eine Suchaktion aus, kann er für die Kosten belangt werden.
- Kategorie: 3. Abschnitt: Pflichten der Läufer