Art. 60 Grundsatz
- Doping ist verboten.
- Als Doping gilt jede Anwendung eines Mittels oder einer Methode gemäss der Dopingliste der Swiss Olympic Association1) und der Internationalen OL-Föderation.
- Dem Doping gleichgestellt sind Beihilfe zu Doping, das Mitführen verbotener Mittel bei Wettkämpfen sowie das Vereiteln einer Kontrolle.
1 Bezug bei Swiss Olympic Association, Haus des Sportes, Postfach 202, 3000 Bern 32 / www.swissolympic.ch
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Kategorie: 4. Abschnitt: Dopingverbot
Art. 61 Dopingkontrollen
- Dopingkontrollen können jederzeit angeordnet werden von der Swiss Olympic Association oder der Internationalen OL-Föderation.
- Jeder Teilnehmer eines Wettkampfes kann einer Dopingkontrolle unterzogen werden.
- Dopingkontrollen werden nach den Vorschriften des Doping-Statuts der Swiss Olympic Association durchgeführt.
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Kategorie: 4. Abschnitt: Dopingverbot
Art. 62 Verfahren und Sanktionen
- In einem Doping-Fall richten sich das Verfahren, der Entscheid, die Sanktionen und die Rechtsmittel nach den Vorschriften des Doping-Statuts der Swiss Olympic Association. Zusätzlich gilt Absatz 2.
- Wer das Dopingverbot gemäss Art. 60 missachtet, wird
a) für den OL am Tag der Kontrolle disqualifiziert;
b) von der Kommission Technik für alle OL disqualifiziert, welche er in der Zeit ab Kontrolle bis zum Ablauf einer allfälligen Sperre bestritten hat.
- Wer die Unterstellungserklärung gemäss Art. 51 Abs. 1 nicht unterzeichnet, wird nicht zum Start zugelassen oder nicht klassiert.
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Kategorie: 4. Abschnitt: Dopingverbot