Art. 63 Anforderungen
a) ein fairer Wettkampf gewährleistet wird;
b) die Bedürfnisse von Natur und Umwelt unter Einbezug der Richtlinien von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie des SOLV beachtet werden;
c) den orientierungstechnischen Anforderungen gemäss Art. 42-44 im Rahmen des Möglichen Rechnung getragen wird;
d) der Durchschnitt der Laufzeiten der drei Erstklassierten den Richtzeiten gemäss Art. 42-44 entspricht.
- Kategorie: 1. Abschnitt: Bahnlegung
Art. 64 Angabe der OL-Bahn
- Die Bahnlänge wird angegeben durch die Länge der Luftlinie vom Startpunkt über alle Posten bis ins Ziel und die Summe der Steigungen auf einer vernünftigen Route (z.B. 7,5 km / 220 m Steigung). Bei Sonderformen (freie Postenreihenfolge, Postenauswahl) ist die kürzest mögliche Variante massgebend.
- Die Bahnsignaturen müssen in Farbe, Form und Grösse der Definition gemäss ISOM 2017 CH oder ISSOM 2007 entsprechen.
- Kategorie: 1. Abschnitt: Bahnlegung
Art. 65 Bahnleger, Bahnkontrolleur
- Kategorie: 1. Abschnitt: Bahnlegung
Art. 66 Veränderte Richtzeiten
- Veränderte Richtzeiten sind mit Ausnahme der Schweizer Meisterschaften zulässig. Sie sind in der Ausschreibung anzugeben.
- Für die Änderung von Richtzeiten an Nationalen OL ist die Kommission Technik zuständig. Für die Kategorien HE, DE, H20 und D20 stellt die Kommission Spitzensport entsprechend Antrag.
- Kategorie: 1. Abschnitt: Bahnlegung
Art. 67 Gleiche OL-Bahn
Die gleiche OL-Bahn darf für mehrere Kategorien benützt werden, sofern die Richtzeiten eingehalten werden und die orientierungstechnischen Anforderungen sich um höchstens eine Stufe unterscheiden.
- Kategorie: 1. Abschnitt: Bahnlegung
Art. 68 Besonderheit bei der Schweizer Team-Meisterschaft
- Kategorie: 1. Abschnitt: Bahnlegung