Art. 63 Anforderungen

OL-Bahnen sind so zu legen, dass
a)    ein fairer Wettkampf gewährleistet wird;
b)    die Bedürfnisse von Natur und Umwelt unter Einbezug der Richtlinien von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie des SOLV beachtet werden;
c)    den orientierungstechnischen Anforderungen gemäss Art. 42-44 im Rahmen des Möglichen Rechnung getragen wird;
d)    der Durchschnitt der Laufzeiten der drei Erstklassierten den Richtzeiten gemäss Art. 42-44 entspricht.

Art. 64 Angabe der OL-Bahn

  1. Die Bahnlänge wird angegeben durch die Länge der Luftlinie vom Startpunkt über alle Posten bis ins Ziel und die Summe der Steigungen auf einer vernünftigen Route (z.B. 7,5 km / 220 m Steigung). Bei Sonderformen (freie Postenreihenfolge, Postenauswahl) ist die kürzest mögliche Variante massgebend.
  2. Die Bahnsignaturen müssen in Farbe, Form und Grösse der Definition gemäss ISOM 2017 CH oder ISSOM 2007 entsprechen.

Art. 65 Bahnleger, Bahnkontrolleur

Der Veranstalter bezeichnet Bahnleger und Bahnkontrolleur. Der Bahnleger ist verantwortlich für Laufanlage, OL-Bahnen, Laufkarten oder Musterkarten und Postenbeschreibungen. Die Überprüfung erfolgt durch den Bahnkontrolleur.

Art. 66 Veränderte Richtzeiten

  1. Veränderte Richtzeiten sind mit Ausnahme der Schweizer Meisterschaften zulässig. Sie sind in der Ausschreibung anzugeben.
  2. Für die Änderung von Richtzeiten an Nationalen OL ist die Kommission Technik zuständig. Für die Kategorien HE, DE, H20 und D20 stellt die Kommission Spitzensport entsprechend Antrag.

Art. 67 Gleiche OL-Bahn

Die gleiche OL-Bahn darf für mehrere Kategorien benützt werden, sofern die Richtzeiten eingehalten werden und die orientierungstechnischen Anforderungen sich um höchstens eine Stufe unterscheiden.

Art. 68 Besonderheit bei der Schweizer Team-Meisterschaft

Bei der Schweizer Team-Meisterschaft ist mit der Bahnanlage oder mit Kontrollen an Posten sicherzustellen, dass alle Läufer eines Teams mindestens ein Drittel der Bahnlänge absolvieren.