Art. 78 OL-Karte

  1. Die OL-Karte ist eine topographische Karte, die für OL-Zwecke hergestellt wird und alle für den OL wichtigen Informationen enthält.
  2. Herstellung und Herausgabe von OL-Karten werden im Reglement „OL-Karten“ geregelt. Für deren Verwendung im Wettkampf gelten die nachstehenden Bestimmungen.

Art. 79 Verwendung von OL-Karten

Bei Schweizer Meisterschaften und Nationalen OL müssen OL-Karten verwendet werden. Der Veranstalter sorgt für eine einwandfreie Papier- und Druckqualität.

Art. 80 Kartenmassstab an Schweizer Meisterschaften und Nationalen OL

  1. Bei Schweizer Meisterschaften und Nationalen OL ist der Kartenmassstab für die einzelnen Kategorien wie folgt:
    a)    bei Langdistanz 1:15'000 für die Kategorien H16-20, HE, HAL und D16-20, DE, DAL; alle anderen Kategorien 1:10'000;
    b)    bei Mitteldistanz 1:10'000;
    c)    bei Sprint 1:5'000 oder 1:4'000;
    d)    bei Staffel 1:10'000;
    e)    bei Nacht 1:10'000;
    f)     bei Team dito Langdistanz.
  2. Die Kommission Technik kann auf Antrag des organisierenden Vereines Ausnahmen bewilligen.

Art. 81 Weglassungen

  1. Für einzelne oder alle Kategorien dürfen OL-Karten mit einheitlichen Weglassungen verwendet werden.
  2. Bei Schweizer Meisterschaften und Nationalen OL ist dafür die Bewilligung der Kommission Technik erforderlich.
  3. Die Art der Weglassungen muss in der Ausschreibung und in den Weisungen angegeben werden.

Art. 82 Korrekturen

  1. Unterscheiden sich die Verhältnisse im Gelände wesentlich von ihrer Darstellung auf der Laufkarte, müssen die Läufer spätestens im Wettkampfzentrum darauf hingewiesen werden.
  2. Auf einzelne Objekte bezogene Korrekturen müssen auf der Laufkarte eingedruckt sein oder vor dem Start abgezeichnet werden können.

Art. 83 Rückgabe der Laufkarte

  1. Dem Läufer ist ein Exemplar der am OL benützten Laufkarte zuzustellen oder am Lauftag zurückzugeben, wenn er die Laufkarte unterwegs oder am Ziel abgeben musste.
  2. Aus besonderen Gründen kann die Kommission Technik anordnen, dass die Rückgabe der Laufkarten zu unterbleiben hat.