Art. 93 Inhalt der Weisungen
- Die Weisungen müssen Angaben enthalten über:
a) Name, Form, Art, Datum, Austragungsort und Laufgebiet des OL;
b) Wettkampfzentrum mit Öffnungszeiten;
c) Lage der Parkplätze und allfällige Gebühren;
d) Distanz und Marschzeit von Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels bzw. Parkplatz zum Wettkampfzentrum;
e) Art und Öffnungszeit der Garderobe;
f) Veranstalter, Name von Laufleiter, Bahnleger, Bahnkontrolleur und Technischem Delegierten;
g) Art, Name, Massstab, Äquidistanz und Stand der Laufkarte, Weglassungen und wesentliche Abweichungen von der Norm;
h) Organisation bis zum Start (Startnummern, Postenbeschreibungen, Distanz und Steigung, Transport- und Marschzeit, Kartenausgabe, Vorstart, Start, Kleidertransport usw.);
i) Art des Kontrollsystems und des Reserve-Kontrollsystems mit Hinweis auf die Pflichten des Läufers;
j) Art, wie die Posten angegeben werden (Eindruck, Abzeichnen);
k) Art der Orientierungshilfen auf der Laufkarte und im Gelände gemäss Art. 45 Abs. 1;
l) Bahndaten (Distanz, Steigung, Anzahl Posten);
m) Maximalzeit, Zielschluss;
n) Distanz und Marschzeit vom Ziel zum Wettkampfzentrum;
o) Art der Zwischenverpflegung, Standort der Sanität;
p) Rangverkündigung, Resultatdienst, Publikation von Ranglisten und Rückgabe von Laufkarten;
q) Brief- oder E-Mail-Adresse, Telefon- oder Faxnummer für weitere Auskünfte;
r) Mitglieder des Schiedsgerichts bei OL mit TD;
s) Ort, wo am Lauftag Beschwerden einzureichen sind;
t) Hinweis auf Haftung gemäss Art. 21;
u) Allfällige Besonderheiten (z.B. Versuchs- und Ausnahmebewilligungen, Teilnahmebeschränkungen, Qualifikationssystem, Quoten für Finalläufe, Auflagen des Natur- und Umweltschutzes);
v) Hinweis auf allfällige Sanktionen bei Verletzung von Weisungen des Veranstalters.
- Sind die Weisungen erst am Lauftag zugänglich, können 1a, 1b, 1c, 1d, 1e und 1q weggelassen werden.
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Kategorie: 1. Abschnitt: Weisungen
Art. 94 Veröffentlichung der Weisungen
- Die Weisungen sind dem Läufer rechtzeitig zugänglich zu machen; in besonderen Fällen können sie vor Ort auch mündlich erfolgen.
- Bei OL mit Voranmeldung werden dem Läufer die Weisungen mit der Startzeit zugestellt, sofern er dies ausdrücklich verlangt hat.
- Bei OL mit TD sind die Weisungen in mindestens zwei Sprachen zugänglich zu machen.
- Bei Unterschieden ist die Version in derjenigen Sprache massgebend, welche am Sitz des Veranstalters vorherrscht.
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Kategorie: 1. Abschnitt: Weisungen
Art. 95 Befolgen der Weisungen
- Der Läufer hat die Weisungen des Veranstalters zu befolgen.
- Das Nichtbefolgen von Weisungen führt zu Sanktionen, sofern die Voraussetzungen des Art. 141 oder des Art. 142 erfüllt sind.
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Kategorie: 1. Abschnitt: Weisungen