Art. 125 Pflichtstrecken
- Zuletzt aktualisiert: 10.12.2013
Art. 126 Angabe und Markierung von Pflichtstrecken
- Jede Pflichtstrecke nach dem Startpunkt ist in der Postenbeschreibung zu erwähnen und auf der Laufkarte lagerichtig anzugeben (siehe Anhänge 2 und 3).
- Jede Pflichtstrecke ist im Gelände gut sichtbar zu markieren; Anfang und Ende müssen für den Läufer eindeutig erkennbar sein.
- Zuletzt aktualisiert: 24.06.2014
Art. 127 Sperrgebiete
- Vom Veranstalter bestimmte Sperrgebiete dürfen vom Läufer weder betreten noch gequert werden.
- Naturschutzgebiete mit rechtsgültigem Betretungsverbot, bestellte Äcker, Wiesen mit hohem Gras und Gärten gelten immer als Sperrgebiete.
- Gefahrengebiete wie Autobahnen und Bahngeleise sowie auf der Laufkarte als unpassierbar dargestellte Objekte gelten als Sperrgebiet, sofern der Veranstalter nicht ausdrücklich etwas anderes festlegt.
- Zuletzt aktualisiert: 24.06.2014
Art. 128 Angabe und Markierung von Sperrgebieten
- Sperrgebiete im Laufgebiet sind auf allen Musterkarten anzugeben und auf der Laufkarte einzutragen (siehe Anhang 3).
- Der Veranstalter hat durch geeignete Massnahmen (z.B. Hinweise in den Weisungen, Markierung im Gelände) dafür zu sorgen, dass die Sperrgebiete nicht betreten werden.
- Zuletzt aktualisiert: 24.06.2014
Art. 129 Verstösse
- Wer von einer Pflichtstrecke abweicht oder ein Sperrgebiet missachtet, wird nicht klassiert oder disqualifiziert.
- Wer dabei schwerwiegend gegen Gebote des Natur- und Umweltschutzes verstösst, wird auf jeden Fall disqualifiziert.
- Zuletzt aktualisiert: 24.06.2014