Art. 125 Pflichtstrecken
Art. 126 Angabe und Markierung von Pflichtstrecken
- Jede Pflichtstrecke nach dem Startpunkt ist in der Postenbeschreibung zu erwähnen und auf der Laufkarte lagerichtig anzugeben (siehe Anhänge 2 und 3).
- Jede Pflichtstrecke ist im Gelände gut sichtbar zu markieren; Anfang und Ende müssen für den Läufer eindeutig erkennbar sein.
Art. 127 Sperrgebiete
- Vom Veranstalter bestimmte Sperrgebiete dürfen vom Läufer weder betreten noch gequert werden.
- Naturschutzgebiete mit rechtsgültigem Betretungsverbot, bestellte Äcker, Wiesen mit hohem Gras und Gärten gelten immer als Sperrgebiete.
- Gefahrengebiete wie Autobahnen und Bahngeleise sowie auf der Laufkarte als unpassierbar dargestellte Objekte gelten als Sperrgebiet, sofern der Veranstalter nicht ausdrücklich etwas anderes festlegt.
Art. 128 Angabe und Markierung von Sperrgebieten
- Sperrgebiete im Laufgebiet sind auf allen Musterkarten anzugeben und auf der Laufkarte einzutragen (siehe Anhang 3).
- Der Veranstalter hat durch geeignete Massnahmen (z.B. Hinweise in den Weisungen, Markierung im Gelände) dafür zu sorgen, dass die Sperrgebiete nicht betreten werden.
Art. 129 Verstösse
- Wer von einer Pflichtstrecke abweicht oder ein Sperrgebiet missachtet, wird nicht klassiert oder disqualifiziert.
- Wer dabei schwerwiegend gegen Gebote des Natur- und Umweltschutzes verstösst, wird auf jeden Fall disqualifiziert.