Art. 141 Nichtklassierung

    1. Ein Läufer wird nicht klassiert:
      a)    wenn seine Postenquittungen nicht vollständig oder nicht richtig sind;
      b)    wenn er die elektronische Kontrollkarte nicht pflichtgemäss einsetzt (z.B. elektronische Registrierung beim Start, Auslösen der                    Zeitmessung, Abgeben zwecks Auswertung);
      c)    wenn er die Maximalzeit überschreitet;
      d)    wenn er Bestimmungen der Wettkampfordnung verletzt, welche hierfür die Nichtklassierung androhen;
      e)    wenn er Weisungen des Veranstalters verletzt, welche hierfür die Nichtklassierung androhen;
      f)    wenn er das Startgeld nicht bezahlt hat.

  1. 2    Anstelle der Nichtklassierung tritt die Disqualifikation, wenn eine Voraussetzung gemäss Art. 142 erfüllt ist.

Art. 142 Disqualifikation

  1. Ein Läufer wird disqualifiziert:
    a)    wenn er einen Tatbestand für eine Nichtklassierung gemäss Art. 141 Abs. 1 erfüllt mit der Absicht, im Wettkampf sich oder andere        Läufer unrechtmässig zu bevorteilen oder andere Läufer zu benachteiligen;
    b)    wenn er Bestimmungen der Wettkampfordnung verletzt, welche einzig die Disqualifikation androhen;
    c)    wenn er sich grob unsportlich verhält.
  2. Schon der Versuch führt zur Disqualifikation.

Art. 143 Besondere Sanktionen bei Staffel- und Team-OL

  1. Bei Staffel- und Team-OL werden nicht klassiert oder disqualifiziert:
    a)     unvollständige oder falsch zusammengesetzte Teams;
    b)     Teams, bei denen ein Läufer nicht klassiert oder disqualifiziert wird.
  2. Der Veranstalter kann bei Staffel-OL anstelle der Nichtklassierung eines Läufers einen Zeitzuschlag anrechnen, der in den Weisungen zu publizieren ist. Bei der Schweizer Staffel-Meisterschaft hat er zuvor die Zustimmung der Kommission Technik einzuholen.

Art. 144 Besondere Sanktionen bei OL mit Gesamtwertung

  1. Wer bei OL mit Gesamtwertung in einem Lauf nicht klassiert wird, wird auch in  der Gesamtwertung nicht klassiert. Der Veranstalter kann in den Weisungen etwas anderes festlegen. Bei OL mit TD bedarf es der Zustimmung des Technischen Delegierten.
  2. Wer in einem Lauf disqualifiziert worden ist, wird nicht mehr zum Start zugelassen und auch in der Gesamtwertung disqualifiziert.

Art. 144bis Wettkampfrichter

Der Veranstalter kann in den Weisungen einen Wettkampfrichter bezeichnen, der an seiner Stelle über Klassierung, Nichtklassierung oder Disqualifikation von Läufern oder Teams entscheidet.