Art. 159 Gegenstand der Beschwerde
a) Verhalten, Weisungen oder Entscheide des Veranstalters oder des Technischen Delegierten;
b) das Verhalten von Läufern oder ihren Begleitern.
- Kategorie: 2. Abschnitt: Beschwerdeverfahren
Art. 160 Beschwerdelegitimation
- Kategorie: 2. Abschnitt: Beschwerdeverfahren
Art. 161 Rücksprache mit Veranstalter
- Kategorie: 2. Abschnitt: Beschwerdeverfahren
Art. 162 Frist und Adressat
- Die Beschwerde ist beim Veranstalter innert folgender Fristen einzureichen:
a) bei Tatsachen, die dem Läufer vor dem Lauftag bekannt werden, innert dreier Tage seit deren Kenntnisnahme, spätestens aber am Lauftag vor seinem Start;
b) bei Tatsachen, die dem Läufer am Lauftag bis Zielschluss bekannt werden, bis eine Stunde nach Zielschluss;
c) bei Tatsachen, die dem Läufer erst später bekannt werden, innert dreier Tage seit deren Kenntnisnahme, spätestens aber 20 Tage nach dem OL. - Der Veranstalter von OL mit Gesamtwertung und OL mit Qualifikation kann in den Weisungen andere Fristen festlegen, soweit es die reguläre Abwicklung des OL erfordert.
- Der Veranstalter leitet die Beschwerde unverzüglich an die Beschwerdeinstanz weiter.
- Kategorie: 2. Abschnitt: Beschwerdeverfahren
Art. 163 Form und Inhalt
- Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen.
- Sie hat zu enthalten:
a) Antrag;
b) Begründung;
c) Hinweis auf die Rücksprache mit dem Veranstalter gemäss Art. 161;
d) Ort, Datum, Name, Vorname, Adresse und Unterschrift des Beschwerdeführers.
- Kategorie: 2. Abschnitt: Beschwerdeverfahren
Art. 164 Aufschiebende Wirkung
- Kategorie: 2. Abschnitt: Beschwerdeverfahren
Art. 165 Untersuchungspflicht
- Die Beschwerdeinstanz hat den Sachverhalt von sich aus abzuklären. Die Betroffenen haben, soweit möglich, mitzuwirken.
- Beweismittel sind insbesondere:
a) Anhörung der Parteien;
b) schriftliche und bildliche Aufzeichnungen;
c) Zeugenbefragung;
d) Augenschein;
e) Expertise. - Die Betroffenen sind zum Beweisergebnis anzuhören.
- Kategorie: 2. Abschnitt: Beschwerdeverfahren
Art. 166 Ausstand
- Ein Mitglied der Beschwerdeinstanz tritt in den Ausstand, wenn es
a) persönlich betroffen ist;
b) einer der beteiligten Parteien sehr nahe steht;
c) in der gleichen Sache bereits vorentschieden hat. - Ausgenommen von der Ausstandspflicht sind Vertreter des Veranstalters im Schiedsgericht, soweit es um ihre Beziehung zum Veranstalter geht.
- Befindet sich ein Mitglied der Beschwerdeinstanz im Ausstand oder ist es an der Mitwirkung verhindert, bestimmen die verbleibenden Mitglieder den Ersatz.
- Kategorie: 2. Abschnitt: Beschwerdeverfahren
Art. 167 Mitwirkung am Entscheid
- Am Entscheid gemäss Art. 168 Abs. 2 müssen alle stimmberechtigten Mitglieder der Beschwerdeinstanz mitwirken.
- Der Entscheid wird mit einfachem Mehr gefällt.
- Kategorie: 2. Abschnitt: Beschwerdeverfahren
Art. 168 Beschwerdeentscheid
- Der Beschwerdeentscheid enthält:
a) Namen der am Entscheid mitwirkenden Personen;
b) kurze Darstellung des Sachverhaltes;
c) Begründung;
d) Entscheid gemäss Abs. 2;
e) allfällige Sanktion;
g) Entscheid- und Versanddatum;
f) Rechtsmittelbelehrung. - Der Entscheid kann lauten auf:
a) Nichteintreten, Gutheissung oder Ablehnung der Beschwerde;
b) Zulassung oder Nichtzulassung zum Start;
c) Klassierung, Änderung der Klassierung, Nichtklassierung oder Disqualifikation;
d) Absage, Umwandlung oder Annullierung des Wettkampfes, allfällige Rückzahlungen;
e) Verweis;
f) Korrektur von Verstössen gegen die Wettkampfordnung;
g) Antrag auf eine Sanktion gemäss Art. 176 Abs. 2 und 3. - Der Entscheid wird den Betroffenen schriftlich mitgeteilt und nach Eintritt der Rechtskraft allenfalls im Verbandsorgan veröffentlicht. In gegenseitigem Einverständnis kann die Eröffnung des Entscheids auch mündlich erfolgen.
- Kategorie: 2. Abschnitt: Beschwerdeverfahren
Art. 169 Gebühren und Auslagen
- Die Beschwerde ist gebührenfrei.
- Allfällige Auslagen des Schiedsgerichts trägt der Veranstalter.
- Kategorie: 2. Abschnitt: Beschwerdeverfahren
Art. 170 Weiterzug und Revision
- Der Beschwerdeentscheid kann innert 20 Tage seit der Zustellung an die Rekurskommission weitergezogen werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Reglement der Rekurskommission.
- Ein rechtskräftiger Beschwerdeentscheid wird von der Beschwerdeinstanz in Revision gezogen, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweise bekannt werden. Frist und Verfahren richten sich nach dem Reglement der Rekurskommission.
- Kategorie: 2. Abschnitt: Beschwerdeverfahren