Art. 159 Gegenstand der Beschwerde

Eine Beschwerde kann sich richten gegen:
a)     Verhalten, Weisungen oder Entscheide des Veranstalters oder des Technischen Delegierten;
b)     das Verhalten von Läufern oder ihren Begleitern.

Art. 160 Beschwerdelegitimation

Beschwerde kann von jeder Person erhoben werden, die von der Sache unmittelbar betroffen ist.

Art. 161 Rücksprache mit Veranstalter

Vor Einreichung der Beschwerde ist mit dem Veranstalter Rücksprache zu nehmen, um die Sache einvernehmlich zu regeln. In der Beschwerde ist die Rücksprache glaubhaft zu machen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

Art. 162 Frist und Adressat

  1. Die Beschwerde ist beim Veranstalter innert folgender Fristen einzureichen:
    a)     bei Tatsachen, die dem Läufer vor dem Lauftag bekannt werden, innert dreier Tage seit deren Kenntnisnahme, spätestens aber am Lauftag vor seinem Start;
    b)     bei Tatsachen, die dem Läufer am Lauftag bis Zielschluss bekannt werden, bis eine Stunde nach Zielschluss;
    c)     bei Tatsachen, die dem Läufer erst später bekannt werden, innert dreier Tage seit deren Kenntnisnahme, spätestens aber 20 Tage nach dem OL.
  2. Der Veranstalter von OL mit Gesamtwertung und OL mit Qualifikation kann in den Weisungen andere Fristen festlegen, soweit es die reguläre Abwicklung des OL erfordert.
  3.  Der Veranstalter leitet die Beschwerde unverzüglich an die Beschwerdeinstanz weiter.

Art. 163 Form und Inhalt

  1. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen.
  2. Sie hat zu enthalten:
    a)     Antrag;
    b)     Begründung;
    c)     Hinweis auf die Rücksprache mit dem Veranstalter gemäss Art. 161;
    d)     Ort, Datum, Name, Vorname, Adresse und Unterschrift des Beschwerdeführers.

Art. 164 Aufschiebende Wirkung

Einer Beschwerde kommt nur auf schriftliche Anordnung des Vorsitzenden der Beschwerdeinstanz aufschiebende Wirkung zu.

Art. 165 Untersuchungspflicht

  1. Die Beschwerdeinstanz hat den Sachverhalt von sich aus abzuklären. Die Betroffenen haben, soweit möglich, mitzuwirken.
  2. Beweismittel sind insbesondere:
    a)     Anhörung der Parteien;
    b)     schriftliche und bildliche Aufzeichnungen;
    c)     Zeugenbefragung;
    d)     Augenschein;
    e)     Expertise.
  3. Die Betroffenen sind zum Beweisergebnis anzuhören.

Art. 166 Ausstand


  1. Ein Mitglied der Beschwerdeinstanz tritt in den Ausstand, wenn es
    a)     persönlich betroffen ist;
    b)     einer der beteiligten Parteien sehr nahe steht;
    c)     in der gleichen Sache bereits vorentschieden hat.
  2. Ausgenommen von der Ausstandspflicht sind Vertreter des Veranstalters im Schiedsgericht, soweit es um ihre Beziehung zum Veranstalter geht.
  3. Befindet sich ein Mitglied der Beschwerdeinstanz im Ausstand oder ist es an der Mitwirkung verhindert, bestimmen die verbleibenden Mitglieder den Ersatz.

Art. 167 Mitwirkung am Entscheid

  1. Am Entscheid gemäss Art. 168 Abs. 2 müssen alle stimmberechtigten Mitglieder der Beschwerdeinstanz mitwirken.
  2. Der Entscheid wird mit einfachem Mehr gefällt.

Art. 168 Beschwerdeentscheid

  1. Der Beschwerdeentscheid enthält:
    a)     Namen der am Entscheid mitwirkenden Personen;
    b)     kurze Darstellung des Sachverhaltes;
    c)     Begründung;
    d)     Entscheid gemäss Abs. 2;
    e)     allfällige Sanktion;
    g)    Entscheid- und Versanddatum;
    f)     Rechtsmittelbelehrung.
  2.    
  3. Der Entscheid kann lauten auf:
    a)     Nichteintreten, Gutheissung oder Ablehnung der Beschwerde;
    b)     Zulassung oder Nichtzulassung zum Start;
    c)     Klassierung, Änderung der Klassierung, Nichtklassierung oder Disqualifikation;
    d)     Absage, Umwandlung oder Annullierung des Wettkampfes, allfällige Rückzahlungen;
    e)     Verweis;
    f)     Korrektur von Verstössen gegen die Wettkampfordnung;
    g)     Antrag auf eine Sanktion gemäss Art. 176 Abs. 2 und 3.

  4. Der Entscheid wird den Betroffenen schriftlich mitgeteilt und nach Eintritt der Rechtskraft allenfalls im Verbandsorgan veröffentlicht. In gegenseitigem Einverständnis kann die Eröffnung des Entscheids auch mündlich erfolgen.

Art. 169 Gebühren und Auslagen


  1. Die Beschwerde ist gebührenfrei.
  2. Allfällige Auslagen des Schiedsgerichts trägt der Veranstalter.

Art. 170 Weiterzug und Revision

  1. Der Beschwerdeentscheid kann innert 20 Tage seit der Zustellung an die Rekurskommission weitergezogen werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Reglement der Rekurskommission.
  2.  Ein rechtskräftiger Beschwerdeentscheid wird von der Beschwerdeinstanz in Revision gezogen, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweise bekannt werden. Frist und Verfahren richten sich nach dem Reglement der Rekurskommission.