Art. 171 Sachliche Zuständigkeit
- Das Schiedsgericht entscheidet über Beschwerden, soweit diese während seiner zeitlichen Zuständigkeit gemäss Art. 172 eingereicht werden.
- Das Schiedsgericht kann bei groben Verstössen gegen die Wettkampfordnung auch von sich aus tätig werden.
- Das Schiedsgericht ist ausserdem zuständig für Annullierungen gemäss Art. 154 und Rückzahlungen gemäss Art. 156.
- Kategorie: 3. Abschnitt: Schiedsgericht
Art. 172 Zeitliche Zuständigkeit
- Kategorie: 3. Abschnitt: Schiedsgericht
Art. 173 Zusammensetzung
- Bei OL mit TD setzt sich das Schiedsgericht aus zwei durch die Kommission Technik Beauftragten und einem Vertreter des Veranstalters zusammen.
- Bei OL gemäss Art. 4 Abs. 2 besteht das Schiedsgericht aus
a) drei Beauftragten der Kommission Technik als stimmberechtigten Mitgliedern;
b) dem im Auftrag der IOF eingesetzten Betreuer als nicht stimmberechtigtem Chef;
c) einem Vertreter des Veranstalters mit beratender Stimme.
Dieses Schiedsgericht ist für alle Kategorien zuständig. - Bei OL ohne TD bestimmt der Veranstalter die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, welches aus drei Personen besteht.
- Das Schiedsgericht bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
- Kategorie: 3. Abschnitt: Schiedsgericht