Art. 141 Nichtklassierung
- Ein Läufer wird nicht klassiert:
a) wenn seine Postenquittungen nicht vollständig oder nicht richtig sind;
b) wenn er die elektronische Kontrollkarte nicht pflichtgemäss einsetzt (z.B. elektronische Registrierung beim Start, Auslösen der Zeitmessung, Abgeben zwecks Auswertung);
c) wenn er die Maximalzeit überschreitet;
d) wenn er Bestimmungen der Wettkampfordnung verletzt, welche hierfür die Nichtklassierung androhen;
e) wenn er Weisungen des Veranstalters verletzt, welche hierfür die Nichtklassierung androhen;
f) wenn er das Startgeld nicht bezahlt hat.
- 2 Anstelle der Nichtklassierung tritt die Disqualifikation, wenn eine Voraussetzung gemäss Art. 142 erfüllt ist.
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Kategorie: 11. Abschnitt: Nichtklassierung und Disqualifikation