Art. 179 Referendum
- Gegen die gemäss Art. 178 publizierten Anträge, welche die Zustimmung des Zentralvorstandes erhalten haben, kann innert 60 Tage seit Publikation im Verbandsorgan das Referendum ergriffen werden.
- Die Referendumserklärung ist von drei Mitgliedern des SOLV gemäss Art. 6 lit. a-c der Statuten zu unterzeichnen und der Geschäftsstelle des SOLV einzureichen.
- Das Referendum ist der nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung zur Abstimmung zu unterbreiten.
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Kategorie: VII. TEIL SCHLUSSBESTIMMUNGEN