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Wettkampf Ordnung
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Art. 144bis Wettkampfrichter
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Der Veranstalter kann in den Weisungen einen Wettkampfrichter bezeichnen, der an seiner Stelle über Klassierung, Nichtklassierung oder Disqualifikation von Läufern oder Teams entscheidet.
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11. Abschnitt: Nichtklassierung und Disqualifikation
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