Art. 174 Zuständigkeit
- Die Kommission Technik entscheidet über Beschwerden, soweit kein Schiedsgericht zuständig ist.
- Die Kommission Technik ist zudem als Aufsichtsinstanz zuständig
a) für Sanktionen gemäss Art. 176;
b) in Dopingfällen gemäss Art. 62;
c) bei groben Verstössen gegen die Wettkampfordnung auf Verlangen eines ihrer Mitglieder oder des Technischen Delegierten, soweit kein Schiedsgericht damit befasst ist. - In anderen Fällen ist die Kommission Technik zuständig, soweit die Wettkampfordnung hierfür keine andere Instanz vorsieht.
- Kategorie: 4. Abschnitt: Kommission Technik
Art. 175 Zusammensetzung
Die Kommission Technik setzt drei Mitglieder für Untersuchung und Entscheid ein. Die Mitglieder bestimmen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
- Kategorie: 4. Abschnitt: Kommission Technik
Art. 176 Entscheide und Sanktionen
- Die Kommission Technik kann als Beschwerdeinstanz Entscheide gemäss Art. 168 Abs. 2 fällen.
- Ausserdem kann sie als Aufsichtsinstanz Korrekturen in den Jahrespunktelisten anordnen.
- Bei grob unsportlichem oder vorsätzlich die Interessen des OL-Sports schädigendem Verhalten sowie bei wiederholten Verstössen gegen die Wettkampfordnung können als zusätzliche Sanktionen verhängt werden:
a) Busse (Einzelpersonen bis Fr. 500.--, Vereine bis Fr. 1'000.--);
b) Sperre eines Läufers, Begleiters, Technischen Delegierten, Veranstalters oder einer seiner Hilfspersonen;
c) Sperre oder Einzug einer OL-Karte;
d) Verpflichtung zu unentgeltlichen Arbeitsleistungen bis zu zwölf Stunden zugunsten des OL-Sports oder der Umwelt. - Der Entscheid und allfällige Sanktionen gemäss Abs. 3 werden den Betroffenen schriftlich mitgeteilt und nach Eintritt der Rechtskraft allenfalls im Verbandsorgan veröffentlicht.
- Gegen Entscheide und Sanktionen der Kommission Technik kann innert 20 Tage seit der Zustellung an die Rekurskommission rekurriert werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Reglement der Rekurskommission.
- Kategorie: 4. Abschnitt: Kommission Technik