Art. 17 Veranstalter von Schweizer Meisterschaften und Nationalen OL

  1. Schweizer Meisterschaften und Nationale OL werden von der Kommission Technik im Verbandsorgan zur Bewerbung ausgeschrieben.
  2. Die Veranstalter werden von der Kommission Technik spätestens im zweiten Jahr vor der Durchführung bestimmt.
  3. Die Kommission Technik und der Veranstalter vereinbaren das Wesentliche zum Wettkampf schriftlich.

Art. 18 Veranstalter von Regionalen OL

  1. Wer einen Regionalen OL durchführen will, hat die Bewerbung bis Ende Juni des Vorjahres an die zuständige regionale Koordinationsstelle zu richten.
  2. Die Bewerbung enthält im Minimum Name und Datum des OL, Veranstalter, Laufgebiet, Form und Kategorienangebot.
  3. Die Kommission Technik entscheidet:
    a)    welche OL als Regionale OL gelten;
    b)    bei Terminkollisionen zwischen Veranstaltern verschiedener Regionen.

Art. 19 Information Dritter

  1. Der Veranstalter informiert die zuständigen Behörden über den OL und holt die vorgeschriebenen Bewilligungen ein.
  2. Der Veranstalter verständigt sich mit dem Kartenherausgeber über die Durchführung des OL.

Art. 19bis Datenschutz

Wer sich für einen Wettkampf anmeldet oder bei der Organisation eines Wettkampfes mitwirkt, erklärt sich damit einverstanden, dass seine Personen- und Wettkampfdaten in Ausschreibung, Weisungen, Start- und Ranglisten sowie weiteren mit dem Lauf verbundenen Auswertungen publiziert werden.

Art. 19ter Code of Conduct

Veranstalter oder Läufer nehmen keine Geschenke oder Begünstigungen an und beteiligen sich nicht an Wetten und Abmachungen, die den Wettkampfverlauf von sich oder anderen beeinflussen könnten.

Art. 20 Verantwortung

Der Veranstalter trägt die Verantwortung für die Durchführung des OL; vorbehalten bleiben anders lautende Bestimmungen der Wettkampfordnung.

Art. 21 Haftung

Der Veranstalter haftet nur für Schäden, die er oder seine Hilfspersonen Läufern oder Dritten absichtlich oder grobfahrlässig zufügen.