Art. 1 Orientierungslaufen
- Orientierungslaufen (OL) ist eine Sportart, bei welcher mit Hilfe einer Karte im Gelände markierte Kontrollpunkte (Posten) innert möglichst kurzer Zeit angelaufen werden.
- Die Anforderungen an die Läufer1 richten sich nach ihrem orientierungstechnischen und läuferischen Leistungsvermögen. Der Einfluss des Zufalls ist möglichst klein zu halten.
- Veranstalter und Läufer nehmen Rücksicht auf Natur und Umwelt.
1 Der Begriff Läufer gilt sinngemäss auch für Läuferinnen und Teams.
- Kategorie: I. TEIL: EINLEITUNG
Art. 2 Zweck
- Kategorie: I. TEIL: EINLEITUNG
Art. 3 Geltungsbereich
- Die Wettkampfordnung gilt an allen OL, die von Mitgliedern des SOLV durchge-führt oder in der vom SOLV publizierten Terminliste aufgeführt werden.
- Für die Veranstalter Übriger OL gemäss Art. 16 sind nur die Art. 1-21, 32, 34-35, 37-38, 52-62, 63 lit. b, 127-128 und 174 Abs. 2 verbindlich.
- Bei OL im Ausland, die nicht von Mitgliedern des SOLV organisiert werden, gel-ten für Schweizer sowie Ausländer gemäss Art 150 Abs. 2 die Art. 52-62 und 174 Abs. 2, soweit das ausländische Recht dies nicht ausschliesst.
- Kategorie: I. TEIL: EINLEITUNG
Art. 4 Verhältnis zu anderen Erlassen
- Bei OL gemäss Art. 3 sind das Reglement „OL-Karten“, die Vorschriften IS-SOM1 und das Reglement „Rekurskommission“ ergänzend zu beachten.
- Sind bei OL für einzelne Kategorien die Wettkampfregeln der Internationalen OL-Föderation (IOF)2 anwendbar, so gelten die Bestimmungen der Wettkampfordnung des SOLV ergänzend, sofern sie nicht den IOF-Regeln widersprechen.
1 International specification for sprint orienteering maps (www.orienteering.org)
2 Competition Rules for IOF Foot Orienteering Events (www.orienteering.org)
- Kategorie: I. TEIL: EINLEITUNG
Art. 5 Versuchs- und Ausnahmebewilligungen
- Zur Erprobung von Neuerungen kann die Kommission Technik nach Absprache mit dem Veranstalter Abweichungen von der Wettkampfordnung versuchsweise bewilligen.
- Die Kommission Technik kann eine Ausnahmebewilligung erteilen, wenn ein OL aufgrund unvorhersehbarer Umstände nur im Widerspruch zur Wettkampfordnung durchgeführt werden kann.
- Gegen Entscheide gemäss Abs. 1 und 2 kann innert 20 Tage seit Kenntnisnahme an die Rekurskommission rekurriert werden.
- Kategorie: I. TEIL: EINLEITUNG