Art. 151 Absage

  1. Ein OL wird vom Veranstalter für alle oder einzelne Kategorien abgesagt, wenn eine reguläre Durchführung nicht möglich ist oder wenn der Technische Delegierte dem Veranstalter die entsprechende Weisung erteilt.

  2. Gründe für eine Absage sind insbesondere:
    a)     irreguläre Verhältnisse (z.B. Sturmschaden);
    b)     besondere Gefahren für die Läufer;
    c)     rechtskräftiges behördliches Verbot;
    d)     schwerwiegende organisatorische Unzulänglichkeiten des Veranstalters;
    e)     Weigerung des Veranstalters, einer Weisung des Technischen Delegierten gemäss Art. 26 Abs. 1 Folge zu leisten.

  3. Der Entscheid über die Absage ist allen betroffenen Läufern unverzüglich in geeigneter Weise bekannt zu machen.

Art. 152 Umwandlung

  1. Eine Schweizer Meisterschaft oder ein Nationaler OL kann umgewandelt werden, wenn der OL die qualitativen Anforderungen voraussichtlich nicht erfüllen wird, eine Durchführung aber noch vertretbar erscheint.
  2. Der OL wird vom Veranstalter für alle oder einzelne Kategorien mit der Zustimmung des Technischen Delegierten oder auf Weisung des Technischen Delegierten in einen Besonderen oder Übrigen OL umgewandelt.
  3. Der Entscheid über die Umwandlung ist allen betroffenen Läufern unverzüglich in geeigneter Weise bekannt zu machen.
  4. Eine nachträgliche Umwandlung ist nicht möglich.

Art. 153 Folgen der Umwandlung

  1. In der Rangliste ist unter Angabe der Gründe auf die Umwandlung hinzuweisen.
  2. Es werden keine Titel, offiziellen Auszeichnungen und Punkte für die Jahrespunktelisten vergeben.

Art. 154 Annullierung

  1. Ein Lauf kann nachträglich für alle oder einzelne Kategorien vom Schiedsgericht annulliert werden. Eine Rangliste wird nicht erstellt.
  2. Gründe für eine Annullierung sind:
    a)     Mängel in der Durchführung oder irreguläre Verhältnisse, welche sich auf die Resultate erheblich ausgewirkt haben, oder
    b)     die unverschuldete Verhinderung einer erheblichen Anzahl Läufer an der Teilnahme.

Art. 155 Besonderheiten bei Staffel-OL und OL mit Gesamtwertung

  1. Bei der Schweizer Staffel-Meisterschaft führt die Absage oder Annullierung einer Teilstrecke zur Annullierung des ganzen OL für die betroffene Kategorie.
  2. Bei OL mit Gesamtwertung wird im Falle der Absage oder Annullierung eines einzelnen OL die Rangliste aufgrund der verbleibenden OL erstellt.

Art. 156 Läuferabgabe und Rückzahlung des Startgeldes

  1. Die Läuferabgaben sind
    a)    bei Absage nicht zu entrichten, soweit den Veranstalter kein Verschulden trifft;
    b)    bei Umwandlung für die ursprünglich ausgeschriebene Art des OL zu entrichten;
    c)    bei Annullierung zu entrichten.
  2. Bei Absage, Umwandlung oder Annullierung entscheidet das Schiedsgericht über Rückzahlungen an die Läufer. Es berücksichtigt dabei das Verschulden des Veranstalters, seine finanzielle Lage sowie den Schaden, den die Läufer erlitten haben.